Südfeldmarker Hochseeangelclub 77 e.V.
  Alles zum Fischereischein
 

Das Angeln an allen öffentlichen sowie auch privaten (Forellenteiche) Gewässern ist nur erlaubt, wer im Besitze eines gültigen Fischereischeins ist.

Hier daher ein paar Informationen zum

Fischereischein in Nordrhein-Westfalen

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde.

Der Fischereischein wird
a) für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
b) für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre
nach einem bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.

Neben den o.g. Fischereischeinen gibt es für Jugendliche die Möglichkeit, einen Jugendfischereischein zu erhalten. Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.

Nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW wird folgende Gebühr für den Fischereischein erhoben (Stand 01.12.2011) :

Erteilung eines Jahresfischereischeins
Gebühr: 8 Euro + 8 Euro Fischereiabgabe = 16 Euro

Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins
Gebühr:  24 Euro + Fischereiabgabe: 24 Euro = 48 Euro

Erteilung eines Jugendfischereischeins
Gebühr:  4 Euro + Fischereiabgabe: 4 Euro = 8 Euro

Nach dem Landesfischereigesetz wird mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die dem Land zufließt, und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.
Quelle: www.portal-fischerei.de